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I. Zugang zu Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen

Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis berechtigt gemäß land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBL. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität oder einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studien­gänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.

II. Berechtigung aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ wird dem/der Inhaber/in dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses über sein/ihr Ansuchen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - Bundesgesetzblatt Nr. 461/1990 in der geltenden Fassung - verliehen.

III. Berechtigung aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBL. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ver­ordnungen geregelt sind.

IV. Berechtigungen aufgrund der Gewerbeordnung

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994 sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Zif 3 der Unternehmerprüfungsordnung BGBL. 453/1993 i.d.g.F. entfällt die Unternehmerprüfung.

V. Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1990

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungs­bereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt gemäß BGBL. Nr. 298/1990 ohne Be­such eines Vorberei­tungslehrganges nach einer mindestens 2-jährigen Verwendung als Fachar­beiter/in nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres.

VI. Berechtigungen in der Europäischen Union

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der Nachweis einer reglemen­tierten Ausbil­dung im Sinn von Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG und ist einem Diplom im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den Anhang D der Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/innen über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absol­vent/innen postsekundärer Ausbildungsgänge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen und ähnliche Verantwortungen übernehmen so­wie entsprechende

 

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