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I. Zugang zu Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen
Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis berechtigt gemäß land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBL. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität oder einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
II. Berechtigung aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ wird dem/der Inhaber/in dieses Reife- und Diplomprüfungszeugnisses über sein/ihr Ansuchen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - Bundesgesetzblatt Nr. 461/1990 in der geltenden Fassung - verliehen.
III. Berechtigung aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBL. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
IV. Berechtigungen aufgrund der Gewerbeordnung
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994 sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Zif 3 der Unternehmerprüfungsordnung BGBL. 453/1993 i.d.g.F. entfällt die Unternehmerprüfung.
V. Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1990
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt gemäß BGBL. Nr. 298/1990 ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach einer mindestens 2-jährigen Verwendung als Facharbeiter/in nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres.
VI. Berechtigungen in der Europäischen Union
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis ist gemäß Richtlinie 95/43/EG vom 20. Juli 1995 der Nachweis einer reglementierten Ausbildung im Sinn von Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG und ist einem Diplom im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt. Die Aufnahme in den Anhang D der Richtlinie bedeutet, dass die Absolvent/innen über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand wie Absolvent/innen postsekundärer Ausbildungsgänge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen und ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende
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